Das »Werkstattrisiko« liegt beim Schädiger

Gerichte müssen sich nach Verkehrsunfällen immer wieder mit Streitigkeiten zwischen Schädiger und Geschädigtem rund um die Schadenregulierung befassen. Und wenn die Versicherung des Schadenersatzpflichtigen Werkstattrechnungen des Geschädigten kürzt, weil sie falsche Leistungen oder zu hohe Preise bemängelt, sind auch die mit der Reparatur beauftragten Betriebe betroffen. 

Dabei brauchen weder Werkstatt noch der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden solche Rechnungskürzungen zu akzeptieren. Dieses so genannte »Werkstattrisiko« trägt nach gängiger Rechtsprechung ganz klar der Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung. Denn in der Praxis gibt der Geschädigte meist ein Schadengutachten in Auftrag, das die Grundlage für die Fahrzeugreparatur bildet. 
Dem in der Regel technisch nicht versierten Geschädigten kann eine Beurteilung des Reparaturumfangs und eine sachgerechte Einschätzung der Kosten nicht abverlangt werden. Somit bestehen für ihn praktisch keine Einflussmöglichkeiten auf die Reparatur oder Rechnung. Erfolgt die Instandsetzung tatsächlich mit zu hohen Kosten, bilden genau diese das beschriebene »Werkstattrisiko« ab.


Quellen: Rechtsprechung des Bundesgerichtshof 
(Az.: VI ZR 42/73 vom 29.10.1974) bzw. Urteil des Amtsgerichts München vom 16. April 2018 (Az.: 332 C 4359/18).

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